Grundsätzlich gilt die allgemeine Schulpflicht, d.h. die Kinder sind verpflichtet, gemäss Stundenplan in die Schule zu kommen. 
Pro Schuljahr können jeder Schülerin / jedem Schüler zu den offiziellen Schulferien bis zu vier freie Halbtage (Jokertage) als 
ordentliche Urlaube gewährt werden für private Anlässe im Rahmen der Familie oder Kultur- und Sportanlässe von Vereinen, 
Organisationen oder Gemeinden. 
Die Jokertage müssen der Klassenlehrperson drei Schultage im Voraus mit dem Formular "Jokertage" schriftlich mitgeteilt
werden
Für alle anderen Beurlaubungen gelten folgende Zuständigkeiten:
- Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen bis zu 1 Tag ist die Klassenlehrperson.
 - Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen von mehr als 1 Tag ist die Schulleitung.
 
Genauere Informationen finden Sie auf den Formulare und im Absenzen und Urlaubsreglement.